Geschichte

Seit 600 Jahren…

 

Die Korporation Berg und Seeboden ist seit rund 600 Jahren stolze Besitzerin der Alpen und Schutzwälder auf der Seebodenalp. Obwohl ein genaues Gründungsdatum nicht bekannt ist, dürften erste gemeinsame Nutzungen unserer Alpen auf das späte 14. Jahrhundert zurück führen. Aus einer Urkunde aus dem Jahr 1384 wird darauf hingewiesen, dass alle Güter „Gemeinmarch“ waren und nur an eingesessene Genossen von Küssnacht verkauft werden durfte.

Damals haben sich Küssnachter Dorfgenossen zusammen geschlossen um die Güter der Seebodenalp zu erwerben die sich vermutlich im Besitz von Schlossherren oder Grossgrundbesitzern (Klöster)befanden um diese gemeinsam zu bewirtschaften. Wie die zahlreich existierenden Korporationen im Kantons Schwyz ist die Korporation Berg und Seeboden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts deren Berechtigung in der neuen Kantonsverfassung verankert ist.

Das Recht auf eine Mitgliedschaft in der Korporation Berg und Seeboden war bis im Jahre 1993 ausschliesslich den männlichen Nachkommen mit dem Bürgerort von Küssnacht vorbehalten. Dem zufolge konnten die Rechte und Pflichten der heimatberechtigten Bürger „Ammann, Gutsmann, Mühlemann, Trutmann, Ulrich“ nur an deren Nachkommen vererbt werden. Das Nutzungsrecht dieses Gemeinmerchs entspricht heute noch dem gleichen Sinn und Zweck und ist nur den direkten Nachkommen der aufgeführten Geschlechter vorbehalten.

Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen des Bundesrechts wurden die Korporationen vom Regierungsrat des Kantons Schwyz aufgefordert, ihre Statuten anzupassen. Ab Mitte der 90er Jahr ist eine Mitgliedschaft auch für die Töchtern von registrierten Korporationsbürgern möglich.

Im Jahr 2005 wurden die „Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrats über die Schwyzer Korporationen und Genossamen“ (Verschleuderungsverbot) umgesetzt. Infolge neuer Aufnahmekriterien – Geschlechtername und Bürgerrecht bilden keine Aufnahmekriterien mehr für die Korporation – musste 2008 eine weitere Teilrevision der Statuten vorgenommen werden. Der Zugang, d.h., das Recht für die Aufnahme in die Korporation haben somit auch die Kinder von Töchtern eines Korporationsbürgers wodurch das Genossenregister eine grosse Namensvielfalt erreicht hat.